Satzung (beschlossen am 13.02.1995)
§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr
Der Verein führt den Namen »Kammermusik der Wartburgstadt«. Er hat seinen Sitz in Eisenach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach unter der Nummer VR 310127 eingetragen. Seit Eintragung führt der Verein den Zusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.«.
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein »Kammermusik der Wartburgstadt« e.V. – im folgenden Verein genannt – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Kammermusik aller Epochen. Die Verwirklichung des Vereinszwecks geschieht durch öffentliche Konzerte sowohl in der Stadt als auch in der umliegenden Region. Damit führt der Verein langjährige Eisenacher Traditionen der Kammermusikpflege weiter und leistet einen Beitrag zur Erhaltung des reichhaltigen Kulturlebens der Region. Er nimmt damit Anregungen aus der unverwechselbaren und in Jahrhunderten gewachsenen Kulturlandschaft in Thüringen auf, um sie in Gegenwart und Zukunft wirksam werden zu lassen. Der Verein bemüht sich, durch sein Wirken Freude, Entspannung und geistige Bereicherung zu vermitteln.
Er strebt eine Kooperation mit anderen Kulturträgern an.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig, sie wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand oder Eintrag in die Mitgliederliste erworben. Sie setzt das abgeschlossene 18. Lebensjahr voraus. Auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten dem Verein beitreten. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Letztgenannte betreffen Organisationen des kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sowie private und öffentliche Unternehmungen, die den Verein geistig und materiell fördern wollen. Es darf dabei jedoch nicht ein Zusammenschluß entstehen, der auf Erwerbstätigkeit gerichtet ist.
Individuelle und kooperative Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten und jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen Abdruck der Satzung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
Die Mitglieder und Vorsitzenden, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Vereinszwecks und der Vereinsziele erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins sowie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, Ehrenvorsitzende auch im Vorstand. Bei Lebzeiten eines Ehrenvorsitzenden kann ein weiterer nicht ernannt werden.
Die Mitglieder können durch Einflußnahme auf die Programmgestaltung, die zu gewinnenden Interpreten oder durch Mitgliederwerbung sowie durch finanzielle Unterstützung bei der Verwirklichung des Vereinszwecks mithelfen. Sie haben die Möglichkeit, zu den Konzerten Eintrittskarten zu ermäßigten Preisen zu erwerben.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mitgliederversammlung legt auf Vorschlag des Vorstandes jährlich zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben einen Jahresbeitrag fest. In der Ausbildung befindliche Jugendliche sind von der Beitragspflicht befreit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied kein Erstattungsanspruch aus dem Vermögen des Vereins zu.
Die sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuschüssen ergebenden Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- zwei Kassenprüfer.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter einzuberufen. Sie soll vor Ablauf des Geschäftsjahres abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und Tagesordnungspunkte die Abhaltung einer solchen Versammlung beim Vorstand beantragt. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich durch Einladung der Mitglieder zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstands
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
- die Erörterung des Konzertprogramms und Beschluß des Haushaltsplanes für das laufende Wirtschaftsjahr
- die Beratung und Beschlußfassung über Grundsatzfragen der Vereinsarbeit
- Satzungsänderungen.
Die Abstimmung erfolgt im der Regel durch Handzeichen. Bei Wahlen wird geheim und schriftlich abgestimmt, gewählt wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft. Über jede Mitgliederversammlung und über die in derselben gefaßten Beschlüsse ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter durch Unterschrift zu bestätigen ist.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Sekretär.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, davon muß mindestens einer ein Vorsitzender sein.
Der gewählte Vorstand entscheidet in der konstituierenden Sitzung über die Positionen der Vorsitzenden.
Über die Ausgaben entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
- die Führung und Geschäftsführung des Vereins einschließlich der Vermögensverwaltung
- die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Vorhaben
- der Vollzug der Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung.
Zur Führung der Vereinsgeschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsordnung erlassen. Vernachlässigt ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben, kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit dieses Vorstandsmitglied des Amtes entheben und ein anderes Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte beauftragen. Dies gilt für die restliche Dauer der Wahlperiode. Dasselbe trifft zu, wenn ein Vorstandsmitglied durch Tod oder aus sonstigen Gründen aus dem Vorstand ausscheidet oder sein Amt nicht mehr ausüben kann. Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Satzungsänderungen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Fassung mitzuteilen. Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Auflage sowie redaktionelle Änderungen, die den Sinn der Satzung nicht berühren oder verändern, können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Todestag
- durch Wegfall der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
- durch Ausschluß.
Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes aus wichtigem Grund nach Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies gilt insbesondere:
- bei Zuwiderhandlungen oder Verstoß gegen den Vereinszweck
- bei vereinsschädigendem Verhalten
- bei mangelndem Interesse an der Erfüllung des Vereinszwecks
- bei wiederholter Verweigerung der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied kein Erstattungsanspruch aus dem Vermögen des Vereins zu.
§ 10 Ende des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung, Aufhebung oder sonstiger Beendigung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eisenach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11 Sonstiges
Der Vorstand des Vereins organisiert in jedem Jahr wenigstens eine kulturelle Veranstaltung für seine Mitglieder.
Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins ist der Gerichtsweg auszuschließen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 13.02.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.02.1991 außer Kraft.